Warum brauchen Sie einen Gutachter?
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall geraten sind, dann sind Sie als der “Geschädigte” verpflichtet,
dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung nachzuweisen, in welcher Form und Höhe Ihnen ein Schaden
entstanden ist. Da Sie als Laie dies weder beurteilen, noch konkret beziffern können,
brauchen Sie einen Fachmann, der dies für Sie erledigt. Oft kommt es im Nachhinein zu Streitigkeiten.
Was am Unfallort noch alles klar war, wird nun von der Gegenseite bestritten.
Durch das Gutachten werden gleichzeitig gerichtsbeständige Beweise gesichert.
"Kann das nicht auch meine Werkstatt machen?" Nein! Ihre Werkstatt kann einen Kostenvoranschlag erstellen,
jedoch kein Gutachten. Regulierungsrelevante Fakten, wie Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wertminderung,
Angaben zu Vor- und Altschäden, Fahrzeugzustand usw., werden im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt.
Im Streitfall hat ein Kostenvoranschlag nur wenig Beweiskraft.
Die gegnerische Versicherung hat gesagt
"sie erledigen das für mich und
schicken auch einen Gutachter".
Hierzu empfehlen wir Ihnen, mal einen Blick auf die Website von
Captain HUK oder
Unfall-Blog zu werfen.
Versicherungen sind kommerzielle Unternehmen, die auf Gewinnerzielung bedacht sind.
Jeder Euro, der bei der Schadensregulierung gespart werden kann, bedeutet mehr Gewinn.
Glauben Sie da wirklich, dass der nette hilfsbereite Sachbearbeiter Ihre Interessen vertritt?
Sie sehen nun, wie wichtig es ist, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres
Unfallschadens zu beauftragen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie dies keinesfalls einem
versicherungsbeauftragten Sachverständigen überlassen.
Die verschiedenen Schadenarten
Man muss bei einem Unfallschaden grundsätzlich zwischen den zwei Schadensarten Haftpflicht-
(Fremdverschulden durch Dritte) und Kaskoschaden (Eigenverschulden) unterscheiden.
Während sich bei einem Haftpflichtschaden die Regulierung des Schadens auf das
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stützt, regelt sich bei einem Kaskoschaden die
Ersatzleistung nach dem Regelwerk AKB (Allgemeine Kraftfahrzeug-Bedingungen)
und dem gewählten Vertrag mit der jeweiligen Versicherung.
Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer
gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat.
Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, als wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Der Geschädigte kann das Wahlrecht ausüben, ob der Schadenersatz durch eine Wiederherstellung
des Ursprungszustandes oder durch die Auszahlung des hierzu erforderlichen Geldbetrages erfolgen soll.
Kraft Gesetzes kommt die KFZ - Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die
Schadenersatzforderung auf. Sämtliche Kosten zur Wiederherstellung des Zustandes vor
dem Unfallereignis werden hierbei dem Schaden angerechnet und ersetzt.
Dies gilt sowohl für die Beauftragung eines unabhängigen KFZ-Sachverständigen,
als auch für Abschleppkosten, Mietwagen, juristischen Beistand, Schmerzensgeld usw.
Von einem Bagatellschaden spricht man, wenn der Schaden an Ihrem Fahrzeug ca. 750,00 €
nicht übersteigt. Ein Versicherer ist in diesem Fall nicht unbedingt verpflichtet,
das von Ihnen beauftragte Gutachten eines KFZ-Sachverständigen zu bezahlen (Schadenminderungspflicht).
Ein seriöser Sachverständiger wird Sie bei Eintritt dieses Falles darauf hinweisen
und Sie diesbezüglich auch beraten.
Wenden Sie sich im Falle eines Schadens an uns. Wir sind für Sie da!